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Selbstständiger muss Entschädigung für kaputtes Dienstauto komplett versteuern

Bundesfinanzhof: Private Mitnutzung des Wagens spielt keine Rolle

Wer als Selbstständiger nach einem Unfall eine Entschädigung für sein kaputtes Auto bekommt, muss diese voll als Betriebseinnahme versteuern, wenn der Wagen im Betriebsvermögen gehalten wird. Das gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied. (Az: X R 2/14)

Das Gericht wies damit einen selbstständigen Versicherungsvertreter ab. Dieser hielt sein Auto im Betriebsvermögen, nutzte es aber auch privat. Nach einem Unfall im Herbst 2008 musste der Wagen für längere Zeit in die Werkstatt. Der Versicherungsagent verzichtete auf einen Leihwagen und erhielt stattdessen von der Versicherung des Unfallgegners eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1210 Euro.

Das Finanzamt wertete dies vollständig als zu versteuernde Betriebseinnahme. Dagegen wehrte sich der Vertreter mit dem Hinweis, der Unfall habe sich bei einer Privatfahrt ereignet. Während des Nutzungsausfalls habe er Urlaub genommen.

Doch der BFH gab nun dem Finanzamt Recht. "Bewegliche Wirtschaftsgüter sind selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen", befanden die Münchner Richter. Entsprechend orientiere sich die steuerliche Behandlung von "Ersatzleistungen" für dieses Wirtschaftsgut, hier also der Ausfallentschädigung für das Auto, nach dessen Zuordnung. Das gelte unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist.

Der Versicherungsvertreter habe sein Auto dem Betriebsvermögen zugeordnet. Daher sei die Nutzungsausfallentschädigung in voller Höhe als Betriebseinnahme zu werten.