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Weiterhin volle Umsatzsteuer auf E-Books

EuGH sieht Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt

Für E-Books gilt in der EU weiterhin der volle Umsatzsteuersatz. Der Gleichheitsgrundsatz ist dadurch nicht verletzt, wie am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Er wies damit Klagen Polens gegen die EU-Regelung ab und bestätigte indirekt die geltenden Regelungen in Deutschland. (Az: C-390/15)

Nach EU-Recht ist eine verringerte Umsatzsteuer zulässig für die "Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern". Entsprechend gilt in Deutschland für normale Bücher und seit 2015 auch für Hörbücher der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Auf digitale E-Books wird dagegen der reguläre Satz von 19 Prozent erhoben.

Bereits 2015 hatte der EuGH abweichende Regelungen in Frankreich und Luxemburg als Verstoß gegen EU-Recht verworfen. Zwar würden auch E-Books auf einem "physischen Träger" gelesen, "jedoch wird ein solcher Träger nicht zusammen mit dem elektronischen Buch geliefert", hieß es zur Begründung. Daher sei die Anwendung des ermäßigten Satzes ausgeschlossen.

In dem neuen Fall hatte das polnische Verfassungsgericht die Auffassung vertreten, durch die ungleichen Steuersätze für Papierbücher und E-Books werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Zudem sei bei der entsprechenden Regelung das EU-Parlament nicht ausreichend beteiligt worden.

Beim EuGH befasste sich nun die 15-köpfige Große Kammer mit dem Streit und bestätigte die bisherige Linie. Die steuerliche Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt, entschieden die Richter.

Insgesamt habe der EU-Gesetzgeber hier einen weiten Spielraum, hieß es. So habe er insbesondere zu der Einschätzung kommen dürfen, dass die aufstrebenden digitalen Dienstleistungen "klare, einfache und einheitliche Regeln" erfordern. Der EU-Gesetzgeber habe daher elektronische Dienstleistungen generell von der ermäßigten Umsatzsteuer ausnehmen wollen. Dadurch erübrige sich für die Verwaltung ebenso wie für die Steuerpflichtigen die Prüfung, welchem Steuersatz die jeweilige Dienstleistung unterliegt. Durch eine Ausnahme für E-Books würde dieses System unterlaufen, argumentierten die Luxemburger Richter.

Das EU-Parlament habe dieses System gebilligt. Auch in dem dort vorliegenden Richtlinienvorschlag sei die Möglichkeit einer verringerten Umsatzsteuer auf Druckwerke und "körperliche Datenträger" beschränkt gewesen. Bei der Neufassung ("Bücher auf jeglichen physischen Trägern") handele es sich daher nur um eine "redaktionelle Vereinfachung des Textes". "Der Rat war daher nicht verpflichtet, das Parlament erneut anzuhören", urteilte der EuGH.