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Auch Selbstständige können häusliches Arbeitszimmer absetzen

Bundesfinanzhof gibt Logopäden recht

Auch Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München muss das Finanzamt dies anerkennen, wenn in den Betriebsräumen ein zumutbarer Büroarbeitsplatz nicht eingerichtet werden kann. (Az: III R 9/16)

Damit gab der BFH einem Logopäden in Sachsen-Anhalt Recht. Er leitet zwei Praxen mit zusammen vier Angestellten. Für Lohnbuchhaltung und die teils täglichen Abrechnungen nutzt er ein Zimmer in seiner Wohnung. Das Finanzamt wollte dies aber nicht anerkennen.

Arbeitnehmer können jährlich bis zu 1250 Euro für ein "häusliches Arbeitszimmer" geltend machen, wenn ihnen im Betrieb für bestimmte Tätigkeiten ein "anderer Arbeitsplatz" nicht zur Verfügung steht ? etwa Lehrer für ihre Unterrichtsvorbereitung und Korrekturen.

Nach dem Münchener Urteil kann gleiches auch für Selbstständige gelten. Weil diese ihre betrieblichen Räume selbst gestalten können, reicht es allerdings nicht aus, wenn es keinen Büroraum gibt; vielmehr muss es unmöglich sein, in den Räumlichkeiten einen solchen Raum einzurichten.

Im vorliegenden Fall würden sämtliche Räume von den Angestellten als Behandlungsräume genutzt, urteilte der BFH. Zwar gebe es dort auch Tische mit Computern und auch Aktenschränke. Diese könnten von dem Logopäden aber erst abends oder an den Wochenenden genutzt werden. 

Angesichts der umfassenden Verwaltungstätigkeit für zwei Praxen mit vier Angestellten und der teils tagesaktuell notwendigen Abrechnungen reiche das aber nicht aus. Nicht jeder verfügbare Schreibtisch sei als "anderer Arbeitsplatz" zumutbar, betonte der BFH.