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Kein Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium ohne Hausstand in Deutschland

Gericht verweist auf doppelte Haushaltsführung

Studenten können bei der Steuer keine Kosten für Studiensemester oder Praktika im Ausland geltend machen, wenn sie in Deutschland keinen eigenen Hausstand haben. Dies entschied das Finanzgericht Münster in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (Az. 7 K 1007/17 E)

Im Ausgangsfall  absolvierte die klagende Studentin zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal im Monat ihre Eltern.

In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.

Zu Recht, wie nun das Finanzgericht entschied. Kosten für Wohnung und Verpflegungsmehraufwendungen könnten nur  bei einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.

Die Klägerin habe aber nur einen Hausstand im Ausland gehabt. Reine Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern seien keinen eigener Hausstand. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.