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Nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

 



Soli sollte seit 1991 Aufbau Ost mitfinanzieren

Solidaritätszuschlag war aber nie zweckgebunden

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 zunächst befristet eingeführt, um nach der Wiedervereinigung die Kosten für den Aufbau Ost zu bewältigen. Anfangs wurde der Soli als 7,5-prozentiger Aufschlag auf die Lohn-, Einkommen-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer erhoben. Seit 1995 sind es 5,5 Prozent. 

Seit 1995 gilt der Solidaritätszuschlag zudem grundsätzlich unbefristet. Die Einnahmen fließen allein dem Bund zu und sind nicht zweckgebunden. Zahlen müssen den Soli gleichermaßen die Steuerzahler im Westen und im Osten.

Über ein Ende des Solidaritätszuschlags oder die Weiterverwendung der Mittel wird seit langem diskutiert. In ihrem  Koalitionsvertrag hatten Union und SPD festgehalten, in einem "deutlichen ersten Schritt" ab 2021 "rund 90 Prozent aller Zahler" zu entlasten. 

Laut einem Gesetzentwurf von Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) soll der Soli künftig für neun von zehn Steuerzahler komplett wegfallen. Weitere 6,5 Prozent werden den Plänen zufolge zumindest teilweise entlastet. Dagegen sieht das Konzept von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) einen vollständigen Abbau des Soli bis 2026 vor.