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Nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

 



Soli sollte seit 1991 Aufbau Ost mitfinanzieren

Solidaritätszuschlag war aber nie zweckgebunden

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt, um nach der Wiedervereinigung die Kosten für den Aufbau Ost zu bewältigen. Anfangs wurde der Soli als 7,5-prozentiger Aufschlag auf die Lohn-, Einkommen-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer erhoben. Seit 1995 sind es 5,5 Prozent.

Die Einnahmen fließen allein dem Bund zu und sind nicht zweckgebunden. Zahlen müssen den Soli gleichermaßen die Steuerzahler im Westen und im Osten. Über ein Ende des Solidaritätszuschlags oder die Weiterverwendung der Mittel wird seit langem diskutiert. 

In ihrem Koalitionsvertrag hatten Union und SPD festgehalten, in einem "deutlichen ersten Schritt" ab 2021 "rund 90 Prozent aller Zahler" zu entlasten. Das geschieht nun: Eine Familie mit zwei Kindern mit einem Bruttojahreslohn von bis zu 151.990 Euro zahlt den Soli laut Finanzministerium künftig nicht mehr, bei Alleinstehenden gelte dies bis zu 73.874 Euro.

Für 6,5 Prozent der Steuerzahler wird laut dem Kabinettsbeschluss vom Mittwoch eine so genannte Milderungszone eingerichtet: Sie bringt zwar ebenfalls eine Entlastung, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung. Nur die dann noch verbleibenden Bezieher hoher Einkommen sollen weiterhin den vollen Soli zahlen.