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"Schutzgebühren" eines gemeinnützigen Vereins zur Vermittlung herrenloser Tiere aus dem EU-Ausland unterliegen der Umsatzsteuer. Zur Anwendung kommt aber der ermäßigte Satz von sieben Prozent, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied. (Az.: XI R 4/20)
Der klagende Verein vermittelt herrenlose Tiere aus anderen EU-Staaten an Menschen in Deutschland. Die neuen Halter zahlen hierfür eine "Schutzgebühr" in Höhe von meist 300 Euro. Die so erzielten Einnahmen des Vereins lagen beispielsweise 2012 bei 45.600 Euro. Hierauf wollte der Verein keine Umsatzsteuer bezahlen. Das Finanzamt verlangte hingegen den regulären Satz von 19 Prozent.
In erster Instanz entschied das Finanzgericht (FG) Nürnberg, dass der Verein Umsatzsteuer zahlen muss, aber nur den ermäßigten Satz von sieben Prozent. Der Verein akzeptierte dies, weil er die danach fälligen Steuern weitgehend mit selbst verausgabter Umsatzsteuer verrechnen konnte und so im Ergebnis nur geringe zusätzliche Kosten entstanden. Das Finanzamt aber rief den BFH an und beharrte auf dem Steuersatz von 19 Prozent.
Der BFH bestätigte nun das Urteil der Vorinstanz. Gemeinnützige Vereine könnten durchaus einen "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" haben. Rechtlich gesehen habe hier der Verein keine Tiere "vermittelt", sondern sie an ihre neuen Halter "geliefert". Damit sei er "wirtschaftlich tätig" und es falle Umsatzsteuer an.
Allerdings handele es sich um einen sogenannten Zweckbetrieb, der den Vereinszielen dient. Die "Schutzgebühr" diene nicht nur der Finanzierung, sondern solle auch "ein Minimum an Verlässlichkeit und Ernsthaftigkeit des Erwerbers gewährleisten, was dem Tierwohl dient". In direkten Wettbewerb zu gewerblichen Tierhändlern trete der Verein nicht. Insbesondere die Herkunft der Tiere weiche erheblich von gezüchteten Tieren gewerblicher Händler ab. Daher könne der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen.