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Wer vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen bestimmter Pläne oder eines bestimmten Verhaltens haben will, muss dafür bezahlen. Die 2006 eingeführte Auskunftsgebühr ist nicht verfassungswidrig, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit zwei am Mittwoch veröffentlichten Entscheidungen betonte. (Az: I R 61/10 und I B 136/10)
Laut Abgabenordnung können die Finanzämter Auskunft über die steuerliche Behandlung "noch nicht verwirklichter Sachverhalte" erteilen. Die Gebühr für eine solche Auskunft soll sich möglichst nach dem Wert richten, den die Auskunft für den Steuerpflichtigen hat und liegt zwischen 100 und über 90.000 Euro.
In den beiden Entschiedenen Fällen ging es um die Umstrukturierung von Unternehmen. Die Gebühren lagen bei 5356 Euro beziehungsweise beim Höchstbetrag von 91.456 Euro. Die Unternehmen vertraten die Meinung, die Gebühren seien ungerechtfertigt und verfassungswidrig.
Dem widersprach nun der BFH: Die Auskunft könne die Finanzverwaltung über lange Jahre binden. Sie habe daher einen hohen Wert für die Steuerpflichtigen und bedürfe andererseits einer besonders genauen Prüfung in der Behörde.
Weiter wies der BFH auch das Argument zurück, der Staat sei schließlich selbst für das komplizierte Steuerrecht verantwortlich. Zwar sei die "oft unsystematische und nicht hinreichend durchdachte Vorgehensweise bei der Gesetzgebung" unbestritten, doch überwiegend sei die "Komplexität und Vielgestaltigkeit des modernen Rechts- und Wirtschaftslebens" für das schwierige Steuerrecht verantwortlich. Auch die "Kreativität der Steuerpflichtigen und deren Berater" sowie deren ständige Suche nach Lücken provoziere immer neue Gesetze. Auch die Höhe der Gebühr gehe in Ordnung, urteilte der BFH.